12.03.2012
Südafrika – Strenge Auflagen für kurzfristige Arbeitsgenehmigungen
Arbeitsaufnahme mit einem Einreisevisum nur noch einmalig und bei Begründung der Notwendigkeit gestattet
Im Zusammenhang mit der Erteilung kurzzeitiger Arbeitsgenehmigungen hat die südafrikanische Regierung eine aktuelle Richtlinie an die zuständigen Immigrationsbeamten herausgegeben. Darin wird insbesondere hervorgehoben, dass diese Art von Arbeitsgenehmigung nur einmalig und nur dann erteilt werden darf, wenn der südafrikanische Arbeitgeber einen dringenden Bedarf nachweisen kann. Auch muss begründet werden, warum keine reguläre Arbeitsgenehmigung beantragt wird.
Eine kurzfristige Arbeitsgenehmigung wird in der Regel als Zusatz zur Besuchergenehmigung ausgestellt. Die Einreisegenehmigung enthält dann den Vermerk „Authorised to work on a visitor’s permit in terms of section 11(2)“.
Die Regierung betont jetzt, dass diese Art der Genehmigung keinen Ersatz für eine Arbeitserlaubnis darstellt und setzt entsprechend strengere Richtlinien um, um Missbrauch zu vermeiden. Bitte beachten Sie weiterhin, dass in Fällen, in denen eine Tätigkeit unter dem Absatz 11(2) des Einwanderungsgesetztes bewilligt wird, die erlaubte Arbeitsaufnahme zeitlich deutlich kürzer sein kann als die insgesamt erlaubte Aufenthaltsdauer.
Gerade vor dem Hintergrund der andauernden Verzögerungen bei der Erteilung südafrikanischer Arbeitsgenehmigungen könnte diese strenge Neuauslegung für viele Unternehmen zu neuen Schwierigkeiten bei Entsendungen nach Südafrika führen.
Gemeinsam mit unserem Partner werden wir die Entwicklungen weiter beobachten und Sie über weitere Neuerungen auf dem Laufenden halten.
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