03.04.2012

Berücksichtigung volljähriger Kinder


Das BMF hat zur steuerlichen Berücksichtigung volljähriger Kinder nach dem Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze durch das Steuervereinfachungsgesetz ab 2012 Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 7.12.2011 - IV C 4 - S 2282/07/0001-01).

Hintergrund:

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Berücksichtigung volljähriger Kinder im Familienleistungsausgleich sind durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 neu geregelt worden.

Hierzu wird weiter ausgeführt: Durch die gesetzliche Neuregelung entfällt die bisherige Einkünfte- und Bezügegrenze. Für die steuerliche Berücksichtigung eines volljährigen Kindes sind dessen eigene Einkünfte und Bezüge künftig unbeachtlich, die Einkommensgrenze von 8.004 € ist abgeschafft. Stattdessen wird ein volljähriges Kind grundsätzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt.

Darüber hinaus wird es nur noch berücksichtigt, wenn es einen der Grundtatbestände des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 erfüllt und keiner die Ausbildung hindernden Erwerbstätigkeit nachgeht. Diese Regelung gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs, die bei einer Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet sind (§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 EStG), sowie für behinderte Kinder, die nach § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EStG zu berücksichtigen sind.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums gilt die gesetzliche Vermutung, dass ein volljähriges Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten mit der Folge, dass das Kind – sofern es nicht als arbeitsuchend gemeldet (bis 21 Jahre) oder behindert ist, nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die gesetzliche Vermutung gilt als widerlegt, wenn nachgewiesen wird, dass das Kind weiterhin für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG) und tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht.

Hinweis: In dem Schreiben erläutert das BMF weiter, was unter einer "unschädlichen Erwerbstätigkeit" des Kindes zu verstehen ist. Ferner werden die Begriffe der Berufsausbildung sowie des Erststudiums ausführlich anhand von Beispielen erläutert. Abschließend wird in dem Schreiben auf Einzelfragen wie die Abgrenzung des Tatbestandsmerkmals "Berufsausbildung" zum Tatbe-standsmerkmal "für einen Beruf ausgebildet werden", den Begriff der Erwerbstätigkeit, das Monatsprinzip sowie die Berücksichtigung behinderter Kinder näher eingegangen.


Anmerkung: Das Schreiben ist auf den Internetseiten des BMF veröffentlicht.

Quelle: BMF online




 
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